Erstes Bürgerforum für lebendige Demokratie und Toleranz
Deggendorf e.V.                                                        
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Ausschluss

1.BÜRGERFORUM FÜR LEBENDIGE DEMOKRATIE UND TOLERANZ E.V.
Satzung1

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Erstes Bürgerforum für lebendige Demokratie und Toleranz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Erstes Bürgerforum für lebendige Demokratie und Toleranz e. V.“

  2. Sitz des Vereins ist Deggendorf.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es das demokratische Staatswesen unseres Landes durch Schärfung des politischen Bewusstseins zu unterstützen. Er fördert kritisches Denken und den Meinungsaustausch zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen und handelt überparteilich. Er bemüht sich insbesondere Minderheiten in den Meinungsaustausch einzubeziehen.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch die Durchführung von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen und Aktionen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§5 Ausschluß

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

  2. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§6 Mitgliedsbeitrag; Kassenprüfung

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10.—Euro p.a. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedsbeitrag bei Bedarf für die Zukunft neu festlegen.

  2. Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung.

§7 Vorstand; Vertretung

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Schriftführer und einem Finanzbeauftragten.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Sind Nachwahlen nötig, so ist die Amtszeit beschränkt bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl des gesamten Vorstands.

  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsvollmacht ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.

§9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief an die Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§10 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vomVorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen.

  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

  3. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

§12 Mittelverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Deggendorf zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 13 Personenbezogene Bezeichnungen

Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

1 Beschlossen am 23.06.2001. Geändert in der Mitgliederversammlung am 26.03.2006.


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